Einem niedergelassenen Arzt aus der Pfalz, der wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, darf die Approbation
entzogen werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.
Der Arzt hatte 1998 zwei Banken mit Hilfe von gefälschten Schreiben und Überweisungsaufträgen dazu veranlasst, einen Betrag von rund 640.000,-- DM von Konten der
Kassenärztlichen Vereinigung Neustadt auf ein Konto in Luxemburg zu überweisen. Zur Anfertigung der Schreiben verwendete er Briefbögen der Kassenärztlichen Vereinigung,
die er noch von seiner früheren Vorstandstätigkeit bei dieser in Besitz hatte. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn im Juli 2003 wegen dieser Tat zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daraufhin die dem Kläger im Jahr 1976 erteilte Approbation als Arzt, also die Erlaubnis, der ärztlichen Beruf
auszuüben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.
In ihrem Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass der auf die Bestimmungen der Bundesärzteordnung gestützte Widerruf rechtmäßig ist: Der Kläger habe sich als
unwürdig für die Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen. Unwürdigkeit liege vor, wenn ein Arzt wegen seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze,
das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sei. Zwar habe die Straftat nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betroffen, sie habe aber in engem
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Aufgrund seiner früheren Vorstandsmitgliedschaft sei ihm bekannt gewesen, in welcher Höhe Gelder über die Konten
der Kassenärztlichen Vereinigung flössen, wo diese Konten geführt würden und wer dafür in welcher Weise zeichnungsberechtigt sei. Mit der Tat habe er gegenüber seinen
Kollegen, die Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung seien, einen schweren Vertrauensbruch begangen und damit die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten als auch
die berufsrechtlich geschuldete Kollegialität verletzt. Dieser Vertrauensbruch führe nicht nur zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust innerhalb der Ärzteschaft, sondern
habe auch Außenwirkung gegenüber der Öffentlichkeit, was den Kläger auf absehbare Zeit für den ärztlichen Beruf als untragbar erscheinen lasse.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. November 2005 - 4 K 1157/05.NW -
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