u Recht hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms das einer Thailänderin (Antragstellerin) zum Zwecke der Eheschließung erteilte Visum wegen arglistiger Täuschung über ihre
Heiratsabsichten zurückgenommen und der Frau die Abschiebung nach Thailand angedroht. So die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren.
Die Antragstellerin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der bereits mehrfach kurzzeitige Ehen mit Thailänderinnen eingegangen war. Deshalb weigerte sich die
Kreisverwaltung an einem weiteren Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel doch noch zu erreichen veranlasste der deutsche Staatsangehörige einen Bekannten, sich
gegenüber der Kreisverwaltung sowie der deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam auszugeben. So wurde der Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins
Bundesgebiet einreiste.
Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten” stattfinden sollte und die geschilderte Vorgehensweise bekannt wurde, nahm die Kreisverwaltung das
Visum zurück und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an.
Diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche Angaben zu der Person, die sie heiraten wolle, erschlichen,
verteidigte sie sich damit, dass sie nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen
nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam” keine
Unterlagen gehabt habe.
Die Richter der 4. Kammer nahmen ihr diesen Vortrag nicht ab. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben sein, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im
Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem angeblichen
Verlobten sofort „aufzufliegen”, seien ihr die auf den Bekannten lautenden Unterlagen von ihrem angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des geplanten
Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich die persönlichen Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit entsprechenden Rückfragen habe auch
gerechnet werden müssen, da gerade in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da sich bei den vorgelegten Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also
auch ein Bild des vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Antragstellerin andernfalls wahrheitswidrig von einem deutschen Verlobten
gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein ernsthaftes Eheversprechen
auszuschließen sein. Der vorläufige Rechtschutzantrag könne zusätzlich auch deshalb keinen Erfolg, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin untergetaucht sei und dem
Gericht gegenüber ihren Aufenthaltsort geheim halte.
4 L 886/05.MZ
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