Weil er einem anderen mit äußerster Brutalität einen Kopfstoß mitten in das Gesicht versetzt hat, muss sich der Täter auf Anordnung der Polizei einer
erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Mann hatte auf einer Weinkerwe nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Kerwebesucher diesem plötzlich und unerwartet den Kopf mitten in das
Gesicht gerammt. Folge hiervon waren ein angebrochenes Nasenbein und ein abgesplitterter Schneidezahn des Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft leitete ein
Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Zudem ordnete die Polizei die erkennungsdienstliche Behandlung, d.h. die Abnahme von Fingerabdrücken und die
Anfertigung von Lichtbildern, an.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht bestätigte. Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung sei, dass der Betreffende einer Straftat verdächtig sei und nach
Art und Ausführung dieser Tat die Gefahr der Wiederholung bestehe. Dies sei hier der Fall: Das brutale Mittel des Kopfstoßes zeige, dass der Täter eine beträchtliche
Erfahrung bei der Anwendung von Gewalt habe. Die zu Tage getretene Brutalität und die Nichtigkeit des Anlasses ließen auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft schließen,
weshalb bei dem Betreffenden mit weiteren Gewalttaten zu rechnen sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. November 2005 - 7 L 1805/05.NW -
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