Die Zulassung zum Weihnachtsmarkt kann versagt werden, wenn der Betreiber eines Glühweinstandes Stromschulden von früheren Weihnachtsmärkten verspätet bezahlt hat. Eine
entsprechende behördliche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht bestätigt.
Der Inhaber des Glühweinstandes hatte in den Jahren 2003 und 2004 jeweils am Weihnachtsmarkt teilgenommen, die angefallenen Stromkosten von über 1.200,-- € aber
zunächst nicht gezahlt. Deshalb war ihm gegenüber sogar ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Erst kurz vor der Sitzung des
Marktausschusses, bei welcher die Standplätze für den diesjährigen Markt vergeben wurden, beglich er seine Rückstände. Der Marktausschuss lehnte seinen Antrag auf
Zuteilung eines Standplatzes ab.
Der von ihm beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag, mit dem er eine erneute Entscheidung über seinen Zulassungsantrag begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht
entschied, dass der Marktausschuss eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter den zwölf Bewerbern für die vier zu vergebenden Glühweinstandplätze getroffen habe. Hierbei
habe er sich an dem anerkannten Vergabegrundsatz „bekannt und bewährt” orientiert. Bei der Frage, ob sich der Antragsteller bewährt habe, habe der Ausschuss zu
Recht auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung, nämlich die nicht unerheblichen Stromschulden, abstellen dürfen. Damit liege ein
ausreichender Grund vor, den Antragsteller nicht zum Weihnachtsmarkt 2005 zuzulassen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 3. November 2005 - 6 K 1733/05.NW -
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