Eine Reifensortieranlage darf in einem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zugelassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladene betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis einen Handel mit Neu- und Gebrauchtreifen sowie die Entsorgung und Verwertung von Altreifen. Die
Betriebsgrundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in einem Bereich, der als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Nachdem eine Überschreitung
der erlaubten Lagerkapazitäten festgestellt worden war, genehmigte die SGD Nord auf Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur
Altreifenverwertung (Sortierung) mit einer täglichen Durchsatzleistung von 50 t. Hiermit waren sowohl die Ortsgemeinde Seck als auch Nachbarn nicht einverstanden und
erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klagen hatten Erfolg. Die SGD Nord habe, so das Gericht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Gegenstand des Genehmigungsantrags
der Beigeladenen sei der Betrieb zur Entsorgung und Verwertung von Altreifen, der sich nach der Anlagen- und Betriebsbeschreibung in drei Phasen gliedern lasse: Anliefern
von täglich bis zu 50 t Reifen und Felgen, Entladen und Sortieren. Die Zulassung einer solchen Anlage verstoße gegen den einschlägigen Bebauungsplan. Dieser Plan setze für
die betroffenen Grundstücke fest, dass neben Lagerplätzen und Lagerhallen nur solche Betriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Hiermit werde
bezweckt, die in der Nachbarschaft gelegene Wohnbebauung zu schützen. Eine Reifensortieranlage in der Größenordnung, wie sie die Beigeladene betreibe, sei bei einer
objektiven Betrachtungsweise aber ein Störfaktor für die umliegenden Wohnhäuser. Denn von einem solchen Betrieb gingen nach der Wertung des Immissionsschutzrechts
regelmäßig schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft aus. Angesichts dessen verletze die erteilte Genehmigung die betroffene Ortsgemeinde in ihrer
verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit und die Nachbarn in ihrem Anspruch, nur solche Betriebe im eingeschränkten Gewerbegebiet zuzulassen, die ihre Wohnbebauung
nicht wesentlich störten.
(Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2005, 1 K 733/05.KO, 1 K 879/05.KO, 1 K 824/05.KO, 1 K 872/05.KO und 1 K 1001/05.KO)
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