Die von der Kreisverwaltung Kusel gegenüber einem Pferdezüchter ausgesprochenen tierschutzrechtlichen Anordnungen sind rechtmäßig. Dies geht aus einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Nach Hinweisen aus der Bevölkerung überprüften Polizeibeamte und Amtstierärzte im Juni 2004 den Hof des Züchters, der zum damaligen Zeitpunkt 31 Pferde hielt. Hierbei
fanden sie zwei Pferdekadaver und 19 stark abgemagerte Tiere vor. Das Veterinäramt der Kreisverwaltung ordnete daraufhin gegenüber dem Tierhalter u. a. an, alle Pferde
täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität sowie ständig mit Wasser zu versorgen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Pferdezüchters gegen diese Anordnung abgewiesen. Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Maßnahmen seien rechtmäßig. Der Kläger
habe einen Teil der Pferde bis zur Auszehrung abmagern lassen und zudem die medizinische Versorgung und die Klauenpflege vernachlässigt. Damit liege eine grobe Verletzung
der sich aus dem Tierschutzgesetz ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Pferdehaltung vor.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. September 2005 - 7 K 112/05.NW -
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