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Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände hat, darf der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
er sich ins Ausland absetzen will. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 27. September 2005 (Az.: 1 L 935/05.TR) ausgesprochen.
Der Entscheidung lag ein Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg zugrunde, mit dem einem 50-jährigen Mann der Reisepass entzogen und die Ausreise ins Ausland
untersagt worden ist. Dessen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Trier und der Stadt Saarburg beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 70 000 €. Nachdem der
Verbandsgemeindeverwaltung bekannt geworden war, dass der Mann seine Auswanderung nach Südamerika plante, entzog sie ihm den Reisepass.
Zu Recht, entschieden die Richter der 1. Kammer. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuerflucht ins Ausland geplant sei und bevorstehe. So habe der
Antragsteller sein KFZ abgemeldet; seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle gekündigt; zudem sei die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung mit dem gesamten Hausrat verkauft
worden. In einem solchen Falle überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides den Interessen des Antragstellers, die ihm auferlegte
Verpflichtung nicht vor Bestandskraft des Bescheides erfüllen zu müssen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Az.: 1 L 935/05.TR).
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