Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat das
Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehrskontrollen angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und beim
zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und einen Bußgeldbescheid, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden aber eingestellt, da
ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die Polizei seine
erkennungsdienstliche Behandlung an.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut strafrechtlich in
Erscheinung treten werde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrung müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln damit rechnen,
dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und besitzen werde.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. Mai 2005 - 7 K 97/05.NW -
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