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VG Neustadt: Deutscher in Australien darf sich bei Briefwahl nicht durch seinen Vater vertreten lassen

Ein Wähler, der sich im Ausland aufhält und deshalb zur Briefwahl berechtigt ist, muss seinen Stimmzettel selbst ausfüllen und den Wahlschein unterschreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller befindet sich seit März 2005 in Australien. Am 30. August 2005 hatte er beantragt, im Wege der Briefwahl wählen zu dürfen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen wurden noch am selben Tag antragsgemäß seinem in Deutschland lebenden Vater ausgehändigt. Dieser stellte am 1. September 2005 den Antrag, für seinen Sohn den Stimmzettel und den Wahlschein ausfüllen zu dürfen, weil eine persönliche Briefwahl von Australien aus nicht mehr mit vertretbarem Aufwand rechtzeitig erfolgen könne.

Die Behörde lehnte den Antrag ab, weshalb sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht wandte.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass bei der Briefwahl der Wähler den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen und den Wahlschein selbst zu unterschreiben habe. Nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung sei eine Stimmabgabe durch eine Hilfsperson nur ausnahmsweise zulässig: Könne der Wähler nicht lesen oder sei er wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert, die zur Stimmabgabe erforderlichen Handlungen vorzunehmen, dürfe eine andere Person Hilfe leisten. Die durch persönliche Abwesenheit verursachte Erschwernis bei der Ausübung des Wahlrechts stelle hingegen keinen Grund für die Hinzuziehung eines Dritten dar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. September 2005 - 7 L 1580/05.NW -

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