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Das ZDF muss der NPD keine Sendezeit für einen weiteren (dritten) Wahlwerbespot für die Bundestagswahl einräumen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in
einem Eilverfahren entschieden.
Gemäß dem ZDF-Staatsvertrag hat das ZDF per Bescheid den zur Bundestagswahl zugelassenen Parteien auf deren Antrag Sendezeiten für Wahlwerbung eingeräumt. Danach dürfen die
Parteien Wahlwerbespots in folgendem Umfang ausstrahlen:
CDU und SPD: jeweils 8 Spots
Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und CSU: jeweils 4 Spots
Linkspartei.PDS: 3 Spots
alle übrigen Parteien: jeweils 2 Spots
Auch die NPD erhielt 2 Spots zuerkannt, die am 02.09.2005, 22.15 Uhr, bzw. am 13.09.2005, 17.55 Uhr, ausgestrahlt werden sollten.
Die dargestellte Regelung beruht auf einem Sendeschema, das das ZDF unter Zugrundelegung des ZDF-Staatsvertrages und des Parteiengesetzes erarbeitet hat. Nach ihm billigte
die Fernsehanstalt den stärksten Parteien 8, den (übrigen) mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Parteien 4, der Linkspartei.PDS 3 und allen übrigen kleinen Parteien
2 Wahlwerbespots zu.
Die NPD legte gegen den Bescheid des ZDF Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitere
Sendezeit für einen dritten Wahlwerbespot zuzuteilen, auf den sie Anspruch habe. Sie sei im sächsischen Landtag mit zwölf Abgeordneten vertreten und beteilige sich in allen
Bundesländern an der Bundestagswahl. Dies zeige, dass ihre politische Bedeutung deutlich größer sei als die der übrigen kleinen Parteien, denen ebenfalls jeweils 2 Spots
zuerkannt worden seien, obwohl sie in keinem Landtag vertreten seien und sich lediglich mit einer Landesliste an der Bundestagswahl beteiligten.
Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag der NPD abgelehnt. Die NPD habe keinen Anspruch auf einen dritten Spot. Das ZDF habe den Parteien Sendezeit für Wahlwerbung
entsprechend ihrer politischen Bedeutung zuzubilligen. Dabei müsse der Umfang der Sendezeit für eine mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretene Partei mindestens halb so
groß sein wie der selbst der größten Partei und die Sendezeit einer großen Partei dürfe das 4- bis 5-fache der Sendezeit einer kleinen Partei nicht überschreiten. Diesen
rechtlichen Rahmen habe das ZDF eingehalten. Es sei nicht gerechtfertigt, der NPD 3 Spots und damit ebenso viele wie der Linkspartei.PDS zuzusprechen. Bei dieser Partei habe
das ZDF berücksichtigt, dass die PDS zwar nicht mit Fraktionsstärke, gleichwohl mit zwei Abgeordneten im Bundestag und auch im Europäischen Parlament vertreten ist, ferner
an zwei Landesregierungen beteiligt ist und nach allen Wahlprognosen bei der Bundestagswahl die 5 %-Hürde überschreiten wird. Dass die Bedeutung der Linkspartei.PDS
erheblich größer ist als die der NPD ergebe sich unter anderem auch aus Folgendem: Bei der letzten Bundestagswahl habe die PDS 4 %, die NPD aber nur 0,4 % der Wählerstimmen
erhalten, die PDS verfüge über zwei Direktmandate, die NPD habe keins. Bei der Europawahl 2004 habe die PDS 6,1 %, die NPD nur 0,9 % Stimmenanteil gehabt. Durch ihren
Wahlerfolg in Sachsen unterscheide sich die NPD zwar von den anderen kleinen Parteien, die in keinem Landtag vertreten sind. Gleichwohl könne auch dieser Erfolg ihren
Bedeutungsunterschied zur Linkspartei.PDS nicht nivellieren. Denn die PDS sei in sechs Landtagen vertreten und in zwei Bundesländern an der Regierung beteiligt, während die
NPD bei den Landtagswahlen außer in Sachsen unterhalb der 5 %-Hürde geblieben sei oder sich gar nicht an der Wahl beteiligt habe.
AZ: 4 L 525/05.MZ
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