|
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass eine Ufermauer nicht beseitigt werden muss, wenn die Behörde gegen andere ungenehmigte Uferbefestigungen nicht
einschreitet, obwohl sie hiervon in ihrem Widerspruchsbescheid ausgegangen ist.
Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks. Sie haben die Uferböschung durch eine Mauer befestigt ohne die dafür erforderliche wasserrechtliche
Genehmigung. Die zuständige Wasserbehörde verlangte deshalb die Beseitigung der Mauer. Die Kläger beriefen sich im Gerichtsverfahren darauf, dass die Behörde gegen andere
ungenehmigte Uferbefestigungen entlang des Bachs nicht vorgehe, obwohl sie noch im Widerspruchsverfahren erklärt habe, in vergleichbaren Fällen sei das Beseitigungsverfahren
ebenfalls eingeleitet worden. Ihr unterschiedliches Vorgehen rechtfertigte die Wasserbehörde nun vor Gericht damit, dass die anderen Befestigungsanlagen älter seien als die
Mauer der Kläger.
Das Verwaltungsgericht hob mit seinem Urteil die Beseitigungsverfügung auf und gab damit den Klägern Recht: Die Behörde sei bei Abfassung des Widerspruchsbescheides davon
ausgegangen, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls Beseitigungsverfahren eingeleitet worden seien, was sich als unzutreffend herausgestellt habe. Für ihr unterschiedliches
Verwaltungshandeln könne sie sich jetzt im Klageverfahren nicht auf das Alter der Ufermauern berufen, weil sie ihre Ermessenserwägungen nach dem Erlass des
Widerspruchsbescheides nicht mehr einfach austauschen dürfe.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. August 2005 - 3 K 1902/04.NW -
|