Durch die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhauses in der Merianstraße hat die Stadt Trier die Rechte von Nachbarn nicht verletzt.
Auch die Errichtung zweier Stellplätze durch den Bauträger ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteilen vom 20. Juli 2005 (5 K 405/05.TR, 5
K 411/05.TR und 5 K 504/05.TR) entschieden.
Den Entscheidungen lagen sowohl die Klage des Bauträgers, der zwei Stellplätze für das modernisierte Anwesen errichten wollte, als auch die Klagen zweier benachbarter
Wohnraumeigentümer zugrunde. Diese waren der Auffassung, durch die veränderte Dachform, die übrige Ausgestaltung des modernisierten Wohnhauses sowie durch die
beabsichtigte Errichtung der Stellplätze an der Grundstücksgrenze sei das Vorhaben für sie als Nachbarn unzumutbar.
Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nach einer Besichtigung vor Ort jedoch nicht gefolgt. Von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, auf welches sich die
Nachbarn im zu entscheidenden Fall allein berufen könnten, sei - so die Richter - eindeutig nicht auszugehen. Zwar sei das renovierte Gebäude etwas höher als der
unsanierte Altbau der Nachbarn, jedoch halte es die notwendigen Abstände zur Grenze ein und habe auch keine erdrückende Wirkung für die Umgebungsbebauung. Gleiches gelte
für die angebrachten Balkone, die für eine Nutzung der Bewohner der Innenstadt ein typisches Ausstattungsmerkmal darstellten. Die vom Bauträger beabsichtigte Errichtung
zweier Stellplätze an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei insbesondere aufgrund der durch die Lage an einer Hauptverkehrsstraße bestehenden Vorbelastung durch
Immissionen nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 20. Juli 2005, Az: 5 K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR, 5 K 504/05.TR.
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