Der Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter darf untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts
hervor.
Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verbot ihm das
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei; es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies
bei Tierarzneimitteln nicht auch zulässig sein solle.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot,
apothekenpflichtige Arzneien zu versenden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien,
an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es
diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der
Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom
Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als
derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hät! ten die Gefahren der
unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise
differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 - 5 K 2510/04.NW -
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