Der Ehemann einer schwerbehinderten Frau muss Hundesteuer zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgestellt hatten, dass im Haushalt des Klägers ein nicht angemeldeter Rottweiler gehalten wird, verlangte die
beklagte Stadt mittels Bescheid von dem Kläger 78,20 € Hundesteuer. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage einer amtsärztlichen
Bescheinigung gleichzeitig die Befreiung von der Steuer, da seine Ehefrau Halterin des Hundes sei, an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert und auf den Rottweiler
angewiesen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und trug vor, seine Frau leide wegen ihrer schweren Erkrankung an einer Depression. Der Hund
werde ganz gezielt zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so das Gericht, lägen nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich
im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bad Kreuznach sei. Danach komme die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes
gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht
der Fall. Bei dem Rottweiler handele es nicht um einen ausgebildeten Hund, der für Behinderte Hilfeleistungen erbringen solle. Zwar wisse das Gericht um die Bedeutung, die
ein Hund für einen psychisch erkrankten Menschen haben kann. Jedoch habe der Stadtrat von Bad Kreuznach als Satzungsgeber nicht geregelt, dass auch für Hunde depressiver
Menschen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden könne. Da der Kläger den Rottweiler zumindest gemeinsam mit der Ehefrau halte, m! üsse er die veranlagte
Hundesteuer zahlen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.
(Urteil vom 29. Juni 2005; Az.: 2 K 254/05.KO)
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