Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier war berechtigt, gegenüber einem Verein mit Sitz in Koblenz im Wege des Sofortvollzugs ein Sammlungsverbot
auszusprechen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Verein, der eine soziale Zwecksetzung hat, war als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt worden. Im September 2004 wurde ihm die Gemeinnützigkeit mit der Erwägung
entzogen, der Verein habe in den Jahren von 1995 bis 2003 bundesweit durchschnittlich nur cirka 31 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden für satzungsmäßige Zwecke
ausgegeben. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 untersagte die ADD dem Verein für das Gebiet von Rheinland-Pfalz u. a. die Werbung von Fördermitgliedern sowie den Aufruf zu
Geldspendensammlungen sowie deren Durchführung. Zudem wurde angeordnet, innerhalb von 10 Tagen alle Fördermitglieder aus Rheinland-Pfalz persönlich und schriftlich über
das Sammlungsverbot und den Entzug der Gemeinnützigkeit zu informieren. Die ADD ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an und informierte hierüber die
Öffentlichkeit. Hiergegen legte der Verein Widerspruch ein und beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in vollem Umfang ab. Das Interesse des Vereins, die Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig
nicht ausführen zu müssen, sei nachrangig. Die angeordneten Maßnahmen seien nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig. Der für den Verein handelnde Vorstand sei im
sammlungsrechtlichen Sinne unzuverlässig. Ferner habe der Verein auch nach bestandskräftigem Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt seine Mitglieder hierüber
nicht informiert, sondern im Gegenteil auch weiterhin unter Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden geworben und Beiträge der Mitglieder des Fördervereins
eingezogen. Von dem Verein sei auch über den Grund für den Verlust der Gemeinnützigkeit im Internet inhaltlich unzutreffend berichtet worden. Vor allem fließe nur ein
geringer Teil der eingenommenen Gelder dem nach außen propagierten karitativen Zweck zu. Schließlich sei die ADD auch befugt, die Öffentlichkeit über das Sammlungsverbot
zu informieren, solange dies in sachlicher Weise geschieht.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2005 - 2 L 958/05.KO -)
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