Verläuft eine toxikologische Untersuchung auf Amphetamine und gleichzeitig auch auf Cannabis positiv, so kann dies im Einzelfall auch dann zur vorläufigen Entziehung der
Fahrerlaubnis berechtigen, wenn nicht genau feststeht, ob der Fahrerlaubnisinhaber im fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug geführt hat. Dies ist einem Beschluss der 2. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juni 2005 zu entnehmen (Az.: 2 L 532/05.TR).
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter dem Landkreis Daun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Recht. Dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber, der nach Auskunft der
Polizei in der Vergangenheit bereits wegen BTM-Konsums in Erscheinung getreten war, waren Blut- und Urinproben entnommen worden, nachdem dieser zuvor bei dem Versuch, ein
Kraftfahrzeug zuzulassen, einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle in Daun durch eine Alkoholfahne aufgefallen war. Die im Hinblick auf den Verdacht, der Mann habe im
Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt, zur Auswertung an ein Institut für Rechtsmedizin weitergeleiteten Proben ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 0,54
Promille und den Nachweis auf einen zeitlich zurückliegenden Konsum von Cannabis und Amphetaminen, woraufhin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Mit der
Begründung, er habe am betreffenden Tag kein Kraftfahrzeug geführt, sondern habe lediglich mit seiner Lebensgefährtin auf dem Parkplatz der Zulassungsstelle im Wagen
gesessen, suchte er um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig
erweisen werde. Der Antragsteller sei nach dem Stand der Erkenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis
sei und er zudem zusätzlich Alkohol und andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht habe. Der Gutachter habe sowohl die Aufnahme von Cannabisprodukten (Haschisch,
Marihuana) als auch den Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep) als belegt angesehen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu (Az.: 2 L 532/05.TR).
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