Exotische Tiere, die er auf einem Grundstück in Worms hielt, hat die Stadt Worms einem Zirkusartisten (Kläger) weggenommen, um sie artgerecht unterzubringen. Zu Recht, hat
die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Zunächst übernahm der Kläger mehrere exotische Tiere - zwei Liger (Mischung aus Löwe und Tiger), 13 Paviane, 1 Mandrill - von einem Zirkus und hielt sie auf einem
angemieteten Gelände in Worms. Später holte er weitere Tiere hinzu, 4 Emus, 5 Präriehunde, 2 Timorhirsche, 2 Stachelschweine, Schwarzschwäne und Ziegen.
Ein Amtsveterinär stellte u.a. Folgendes fest: Die beiden Liger wurden in einem Transportwagen ohne Beschäftigungsmöglichkeiten gehalten, der Mandrill musste mit 7,5 m²
auskommen und die 4 Emus waren in einem dunklen Verschlag von 10 m² untergebracht, obwohl sie als Laufvögel mindestens 300 m² Auslauffläche benötigt hätten. Einem der
Schwäne habe wegen eines Pfropfes im Hals der Erstickungstod gedroht.
Als der Kläger der Aufforderung, für eine artgerechte Haltung der Tiere zu sorgen, nicht nachkam, ordnete die Stadt Worms die Wegnahme und artgerechte Unterbringung der
Tiere an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Stadt Worms zurückwies.
Daraufhin rief der Kläger das Verwaltungsgericht an. Er habe die Tiere artgerecht und korrekt unter Zirkusbedingungen gehalten. Die Stadt Worms habe sich zum Werkzeug
vermeintlicher Tierschützer machen lassen.
Die Anordnung der Stadt Worms ist rechtens, entschieden jetzt die Richter der 1. Kammer. Ein Gutachten des Amtsveterinärs und mehrerer anderer Tierärzte besagten, dass die
Tiere nicht artgerecht untergebracht und nicht ausreichend versorgt gewesen seien. Die Anforderungen an die Haltung der Tiere richteten sich nicht nach den für die Haltung
von Tieren in Zirkusbetrieben maßgeblichen ministeriellen Leitlinien. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger seine Tiere täglich verhaltensgerecht beschäftigt. Davon
könne auch nicht ansatzweise die Rede sein. Die somit maßgeblichen Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren habe der Kläger aber nicht erfüllt. Darüber hinaus
belegten weitere tierärztliche Bescheinigungen erhebliche gesundheitliche Schäden des Mandrills, der Mantelpaviane und der Liger. So habe beispielsweise das Ligerweibchen
unter anderem eine eitrige Gebärmutterentzündung und vier frakturierte Eckzähne gehabt.
1 K 535/03.MZ
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