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VG Neustadt: Grundstückseigentümer haften für Abfallbeseitigungsgebühren

Grundstückseigentümer können auch dann zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen werden, wenn sie ihr Grundstück vermietet oder verpachtet haben und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.

Im entschiedenen Fall verlangt die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises von der Eigentümerin mehrerer Grundstücke für das Jahr 2003 Gebühren in Höhe von 1.724 €. Die Frau hatte diese Grundstücke einem Gewerbebetrieb verpachtet; über dessen Vermögen war im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Frau beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.

Die Richter entschieden, dass die Heranziehung der Eigentümerin rechtmäßig sei. Nach der Satzung des Kreises über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Abfallbehälter von einem Mieter oder Pächter bestellt worden seien. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet-
oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. April 2005 - 4 K 1892/04.NW -

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