Der Landkreis Altenkirchen entzog dem Kläger zu Recht die Erlaubnis zum Waffenbesitz, da er jeweils ohne Genehmigung große Mengen Sprengstoff besessen und an
Waffengeschäften mitgewirkt hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Waffenbesitzers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten abgewiesen.
Der Kläger aus dem Raum Koblenz, ein ehemaliger Polizeibeamter und international erfolgreicher Sportschütze, ist seit 1989 legaler Waffenbesitzer. Im Jahre 1999 leitete
die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren ein, da er im Verdacht stand, ohne eigene Waffenhandelserlaubnis Sportpistolen importiert zu haben. Bei einer
Durchsuchung fand sie u. a. eine Wiederladewerkstatt und 1,2 kg Sprengstoff, womit rund tausend Schuss Munition hergestellt werden konnten. Eine Erlaubnis dazu besaß der
Kläger damals nicht. Daraufhin widerrief der Landkreis Mitte 2003 die Waffenbesitzberechtigungen des Klägers mit der Begründung, dem Kläger fehle die erforderliche
Zuverlässigkeit. Der Kläger klagte dagegen und brachte vor, er habe sich juristisch beraten lassen und sei von der Rechtmäßigkeit seines Tuns überzeugt gewesen.
Die Verwaltungsrichter entschieden, die Waffenbesitzkarten seien dem Kläger zu Recht entzogen worden, da ihm die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Der Kläger habe
gröblich gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen, da er unerlaubt Sprengstoff besessen habe. Dies offenbare eine Nachlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die Einhaltung
der bewusst restriktiven gesetzlichen Regelungen des Sprengstoffrechts, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar sei.
Zusätzlich habe der Kläger gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Zweck des Waffengesetzes sei es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst
gering zu halten. Dieses Risiko solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, dass sie mit der Waffe stets und in jeder
Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe der Kläger ohne eigene Waffenhandelserlaubnis an mindestens fünf Waffengeschäften
mitgewirkt, indem er Bestellungen und Zahlungen entgegengenommen und Waffen übergeben habe.
Der Kläger kann gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 - 5 K 836/04.KO -)
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