Seit dem 01. Mai 2004 dürfen die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins durch die Zulassungsbehörde von der Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten des
Finanzamts abhängig machen und seit dem 01. Januar 2005 zusätzlich davon, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen. Diese Regelung ist mit Verfassungsrecht
vereinbar. So ein Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2005 (Az.: 2 K 226/05.TR).
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, die Erteilung einer Einzugsermächtigung sei zumutbar, sofern ein Girokonto unterhalten werde und kein Härtefall
vorliege. Zwar liege ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes im umfassenden Sinne gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit vor. Dieses Recht finde
seine Grenzen jedoch in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, im zu entscheidenden Fall mithin in der zum Kraftfahrzeugsteuergesetz ergangenen Rechtsverordnung, die mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sei. Anlass der getroffenen Regelung seien erhebliche Steuerrückstände bei der den Ländern allein zustehenden
Kraftfahrzeugsteuer gewesen, deren Beitreibung in Einzelfällen zudem unangemessene Kosten verursacht habe. Zwar habe der Gesetzgeber gesehen, dass eine Zahlung durch
Widerruf der Einzugsermächtigung oder Unterdeckung des Kontos immer noch gefährdet sein könne, er habe jedoch die Erwartung gehegt, dass die Maßnahme in der weit
überwiegenden Zahl der Fälle zum Begleichen der Steuerforderung und zur Vermeidung des Aufbaus von Rückständen führe. Angesichts dieses vom Verordnungsgeber verfolgten
Zwecks sah das Gericht den mit dem Abverlangen einer Einzugsermächtigung verbundenen Eingriff als angemessen an. Die Eingriffsintensität sei relativ gering, die Regelung
sehe ferner Ausnahmen in Härtefällen vor und zwinge nicht zur Anlegung eines Girokontos. Sie habe mit der Einführung im Jahr 2004 zudem zu einem Sinken der
Steuerrückstände geführt (im Vergleich: in Rheinland-Pfalz beliefen sich die Steuerrückstände in den Jahren 2002 und 2003 auf ca. 43 Millionen Euro bei deutlich über
200.000 Fällen, im Jahre 2004 ist ein Rückgang auf 34 Millionen Euro und etwa 170.000 Fälle zu verzeichnen; Antwort des MdF auf eine kleine Anfrage, LT-Drucksache
14/3794). Abschließend betonte das Gericht, dass mit dieser Entscheidung keine generelle Unbedenklichkeit der Koppelung staatlicher Zulassungen an Einzugsermächtigungen
des Bürgers zugunsten der Finanzbehörden ausgesprochen sei, vielmehr sei in jeder Fallgruppe der verfassungsrechtliche Rahmen zu prüfen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 24. Mai 2005 - 2 K 226/05.TR -
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