Beantragt ein ausreisepflichtiger Ausländer am Tage seines lange bekannten Abschiebetermins beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erneut die Prüfung eines
humanitären Abschiebungsverbots, so kann dem im Einzelfall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen darauf gestützten
Eilantrag des Antragstellers gegen seine Abschiebung, der gegen die zuständige Ausländerbehörde gerichtet war, unter anderem mit dieser Begründung abgelehnt.
Der nigerianische Antragsteller aus dem Raum Koblenz befand sich seit etwa zwei Monaten in Abschiebehaft, da sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden war. Ihm und
seinem Rechtsanwalt war seit über einem Monat der genaue Abschiebetermin bekannt. Am Tage der Abschiebung des Antragstellers beantragte sein Rechtsanwalt beim BAMF erneut
zu prüfen, ob humanitäre Gründe der Abschiebung entgegenstehen. Dieser Antrag ging beim BAMF ca. 2 Stunden vor Durchführung der Abschiebung ein. Gleichzeitig stellte der
Rechtsanwalt des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Eilrechtsschutz, um die Abschiebung zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht stoppte die Abschiebung nicht. Zwar führe ein Folgeantrag beim BAMF nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich dazu, dass die Ausländerbehörde mit
der Abschiebung warten müsse, bis ihr das BAMF mitgeteilt habe, ob es den Folgeantrag ablehne. Auf diese Regelung könne sich ein Antragsteller aber dann nicht mit Erfolg
berufen, wenn der Folgeantrag ersichtlich zeitlich so knapp gestellt werde, dass eine Mitteilung des BAMF die Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor der
unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, erreichen könne. Ein Antragsteller, bzw. sein Rechtsanwalt, der seit über einem Monat den genauen Abschiebetermin kenne, handele in
diesen Fällen rechtsmissbräuchlich, da die Stellung des Folgeantrags beim BAMF ca. 2 Stunden vor Durchführung der Abschiebung einzig dem Zweck diene, diese Abschiebung
unter Ausnutzung der gesetzlichen Regelung zu vereiteln.
Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Beschluss aufgrund der Beratung vom 14. April 2005 - 3 L 668/05.KO -)
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