Ein Landwirt darf ein ehemals als Stall genutztes Gebäude im Außenbereich bei Rüber nicht zum Handel mit Oldtimer-Traktoren nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Nachdem der Landwirt, der Kläger, in diesem Gebäude Oldtimer-Traktoren zu diesem Zweck untergestellt hatte, beantragte er bei dem beklagten Landkreis Mayen-Koblenz die
Baugenehmigung zum teilweisen Umbau des Stalles und zu dessen Nutzung zum Handel mit landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen und Oldtimern aller Art. Dies lehnte der
Landkreis ab und gab dem Landwirt gleichzeitig auf, es zu unterlassen, in diesem Gebäude die Oldtimer-Traktoren abzustellen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob
der Landwirt Klage, die erfolglos blieb.
Die beantragte Umnutzung des Stallgebäudes, so das Verwaltungsgericht, sei mit baurechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren, da sie im Außenbereich unzulässig sei. Sie
diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, da ein gewerbsmäßiger Handel mit Oldtimer-Traktoren keine Berührungspunkte zu einer landwirtschaftlichen Betätigung habe. Ferner
widerspreche das Vorhaben auch dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Maifeld, die das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche darstelle. Außerdem sei die
Entstehung einer - gewerblichen - Splittersiedlung im Außenbereich zu befürchten, falls das Gebäude wie beabsichtigt genutzt werde. Schließlich fänden hier auch nicht die
Vorschriften zur vereinfachten Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsgebäude Anwendung. Denn das Vorhaben stehe nicht, wie das Gesetz es erfordere, im
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Kläger wohne nämlich nicht in der Nähe des ehemaligen Stallgebäudes, so dass
es an der für einen Hof typischen Verbindung der landwirtschaftlichen Betriebsstätte mit der Wohnung des Landwirtes fehle. Habe der Kläger somit keinen Anspruch auf die
Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dürfe er auch nicht das Stallgebäude zum Handel mit Oldtimer-Traktoren nutzen. Mithin sei auch die Nutzungsuntersagung nicht zu
beanstanden.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 - 1 K 3516/04KO -)
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