Weil ihm in der Heimat politische Verfolgung droht, darf ein Ringer aus dem Iran, der dort Mitglied der Junioren-Nationalmannschaft war (Kläger), nicht abgeschoben werden.
Dies hat heute die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Kläger kam 1999 in das Bundesgebiet und wohnt in Mainz. Er hat in der 2. Bundesliga gerungen, unter anderem für einen Verein in Mainz. Sein erster Asylantrag wurde
rechtskräftig abgelehnt. Auch seinen Asylfolgeantrag lehnte das zuständige Bundesamt ab.
Daraufhin hat er das Verwaltungsgericht angerufen und Abschiebeschutz wegen der Gefahr politischer Verfolgung beantragt: Aufgrund seiner Asylantragstellung drohe ihm in
der Heimat politische Verfolgung, weil Ringen dort Nationalsport sei und er deshalb durch seine Flucht sein Heimatland in Misskredit gebracht habe. Außerdem engagiere er
sich mittlerweile auch exilpolitisch.
Die 7. Kammer hat nun seinem Begehren entsprochen. Dem Kläger drohe im Irak politische Verfolgung. Dies ergebe sich aus dem Zusammenwirken folgender Gesichtspunkte: Zum
einen habe der Kläger als Nationalringer den Iran verlassen, wo Ringen Nationalsport sei. Ferner sei über seinen Asylantrag in der hiesigen Presse berichtet worden und
dies sei in der Heimat bekannt geworden. Er habe zudem einem iranischen Exil-Radiosender ein Interview gegeben, in dem er sich zur Flucht von Sportlern aus dem Iran
geäußert habe. Schließlich habe er im Bundesgebiet einen hochrangigen oppositionellen iranischen Studentenführer betreut.
7 K 393/03.MZ
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