Der Bund darf die Pension eines Beamten kürzen, wenn der Beamte zusätzlich eine gesetzliche Rente aus einer früheren Nebentätigkeit bezieht. Das Verwaltungsgericht Koblenz
wies die Klage eines Bundesbeamten ab, der neben der gesetzlichen Rente die volle Beamtenpension erhalten wollte.
Da er neun Jahre eine Nebentätigkeit ausübte und dafür freiwillig Rentenbeiträge zahlte, bezieht der Kläger eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
von etwa 400,- €. Deshalb kürzte der Bund gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz seine Pension: Er berechnete die Pension, die der Kläger erhalten würde, wenn er das
höchstmögliche Dienstalter (sog. Endstufe der Besoldungsgruppe) erreicht hätte, und zog davon die gesetzlichen Rentenzahlungen ab. Dadurch hatte der Kläger monatlich statt
insgesamt etwa 400,- € nur etwa 150,- € mehr zur Verfügung als wenn er seine reguläre Pension ohne gesetzliche Rente erhalten hätte.
Der Kläger wehrte sich gegen die Kürzung mit dem Argument, er sei so zu behandeln, als habe er sich neben seiner Beamtentätigkeit freiwillig höher versichert. Die
Kürzungsregelung gelte nur für die Fälle, in denen ein Beamter vor oder nach seiner Beamtentätigkeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Nur dann
sei es sinnvoll, das Dienstalter zu erhöhen und die gesetzliche Rente abzuziehen.
Die Klage des Beamten war erfolglos. Die Richter entschieden, die Pension des Klägers sei gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz zu kürzen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich, in die Versorgung der Beamten einzugreifen. Denn es bestehe ein öffentliches Interesse daran, im
Zeichen knapper gewordener volkswirtschaftlicher Ressourcen, eine Überversorgung aus öffentlichen Mitteln zu beseitigen. Die Besserstellung von Beamten mit zusätzlichen
Rentenansprüchen beruhe auf dem unkoordinierten Nebeneinander des Beamtenversorgungs- und des Rentensystems. Die Koordinierungsmängel habe der Gesetzgeber durch die
Kürzungsregelung behoben.
Ein vollständiger Ausgleich aller Unterschiede bei den persönlichen und beruflichen Lebenswegen könne bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht erreicht werden, da
die Lebensverhältnisse der einzelnen Beamten zu vielgestaltig seien. Der Gesetzgeber sei lediglich verpflichtet, erhebliche Ungleichheiten und evidente Verstöße gegen das
Rechtsstaatsprinzip auszugleichen. Dabei komme ihm ein weiter Raum gesetzgeberischen Ermessens zu, der im Falle des Klägers nicht überschritten worden sei.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2005 - 2 K 2505/04.KO -)
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