Eine psychisch erkrankte Kosovo-Albanerin darf abgeschoben werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo kam 1995 nach Deutschland und beantragt hier ebenso erfolglos die Gewährung von Asyl wie ihre übrigen Familienangehörigen,
obwohl sie sich auch auf eine fachärztlich bescheinigte psychische Erkrankung berief. Die ablehnende Asylentscheidung wurde u.a. damit begründet, die psychische Erkrankung
könne im Kosovo ausreichend behandelt werden. Ein Verbleib in der Bundesrepublik sei daher nicht zwingend erforderlich. Daraufhin beabsichtigte die zuständige
Ausländerbehörde des Westerwaldkreises die Albanerin einschließlich der übrigen Familienmitglieder abzuschieben. Hiergegen wandte sich die Familie im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes an das VG Koblenz und trug vor, dass die Albanerin bereits bei einem Abschiebungsversuch kollabiert, suizidgefährdet und damit reiseunfähig sei.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Abschiebung der Kosovo-Albanerin könne durchgeführt werden. Sie habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie reiseunfähig sei.
Vielmehr habe das Gesundheitsamt in Bad Marienberg anlässlich zweier Untersuchungen die Reisefähigkeit der Frau festgestellt. Um gleichwohl etwaige Gefahren für die
Albanerin aufgrund ihres psychischen Zustands sicher abzuwenden, müsse der Westerwaldkreis aber folgendes beachten: Es sei erforderlich, die Kosovo-Albanerin vor ihrer
Abschiebung nochmals amtsärztlich zu untersuchen und bis zu ihrer Ankunft am Zielflughafen lückenlos ärztlich zu betreuen, um medizinische Schritte einleiten zu können.
Zudem habe der Westerwaldkreis unter Einschaltung der Clearingstelle in Trier dafür zu sorgen, dass die Frau am Flughafen unmittelbar einer weiteren ärztlichen Betreuung
überstellt werde und eine Überweisung - falls erforderlich - in eine Einrichtung für psychisch Kranke möglich sei.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
(Beschluss des VG Koblenz vom 22. Februar 2005 - 3 L 72/05.KO -)
|