Ein Beamter hat Anspruch auf Beihilfe für das Mittel „Viridal”, das ihm wegen einer „psychogenen erektilen Dysfunktion” ärztlich verordnet wurde.
Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger aus dem Raum Koblenz ist Ende 40 und leidet nach ärztlicher Diagnose unter anderem unter seelisch bedingten Funktionsstörungen seiner Erektionsfähigkeit. Seit
Jahren behandelt er die Beschwerden erfolgreich mit dem ärztlich verordneten Präparat „Viridal”. Im Juli 2003 beantragte er, ihm hierfür Beihilfe zu gewähren.
Sein Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, „Viridal” gehöre zu den „Lifestyle-Arzneimittel”, die nach einem Rundschreiben des
Bundesministeriums des Innern nicht beihilfefähig seien. Außerdem sei seine Krankheit wegen der seelischen Ursachen nicht behandlungsbedürftig. Der Kläger verwies dagegen
auf eine ärztliche Stellungnahme, wonach bei ihm die Anwendung von „Viridal” medizinisch notwendig und erfolgreich sei.
Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das Mittel „Viridal” habe. Nach den Beihilfevorschriften sei grundsätzlich jedes
Arzneimittel beihilfefähig, das ein Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnet habe. Die erektile Dysfunktion sei eine behandlungsbedürftige Krankheit. Bei dem
Kläger liege keine altersbedingte oder alterstypische Erscheinung vor. Ob die Erkrankung körperliche oder psychische Ursachen habe, sei nach den Beihilfevorschriften
unbeachtlich. Zwar sehe auch das Gericht die Gefahr, dass bei „Lifestyle-Arzneimitteln” die Grenze zwischen bloßem Stärkungsmittel und Medikament zur Behebung
einer Krankheit nicht immer sicher zu ziehen sei. Der Dienstherr könne jedoch jederzeit durch einen Amts- oder Vertrauensarzt klären lassen, ob das Mittel medizinisch
notwendig und angemessen sei, wenn im Einzelfall der Verdacht eines Missbrauchs bestehe. Dies entspreche auch dem Fürsorgeprinzip des Beamtenrechts und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Statt die Beihilfe für solche Mittel nach dem „Alles- oder Nichts-Prinzip” von vorneherein auszuschließen, könne der Dienstherr
auch Obergrenzen oder eine finanzielle Beteiligung des Beamten einführen.
Gegen das Urteil kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 - 2 K 2236/04.KO -)
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