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VG Mainz: Firmenzuwendungen an Bahnbeamten - Nur der Dienstherr kann Herausgabe verlangen

Wird einem Beamten im Dienste der Deutschen Bahn AG vorgeworfen, er habe unerlaubte Zuwendungen von Firmen erhalten, kann nur der Dienstherr, nicht aber die Deutsche Bahn AG auf Herausgabe der Zuwendungen klagen. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Die Deutsche Bahn AG (Klägerin) wirft einem Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Beklagter), der ihr zur Dienstleistung zugewiesen war, vor, er habe von für die AG tätigen Firmen Zuwendungen in Höhe von ca. 45.000,-- € erhalten, die offensichtlich im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stünden. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Verjährung eingestellt worden.

Die Klägerin hat gegen den Beamten aus dem Raum Mainz Klage auf Zahlung in Höhe der Zuwendungen erhoben und eine schriftliche Erklärung des Bundeseisenbahnvermögens vorgelegt, wonach dieses sämtliche Ansprüche gegen den beklagten Beamten im Zusammenhang mit der Vorteilsannahme bzw. Entgegennahme von geldwerten Leistungen an sie, die Klägerin, abtritt.

Die Richter der 6. Kammer haben die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt: Ein Beamter dürfe keine Vorteile in Bezug auf sein Amt annehmen. Verstoße er gegen dieses Verbot müsse er das Zugewendete herausgeben. Der diesbezügliche Anspruch stehe aber dem Dienstherrn zu, so dass auch nur er auf Herausgabe der Zuwendungen klagen könne. Die Klägerin sei indes nicht der Dienstherr des beklagten Beamten. Dessen Dienstherr sei der Bund mit dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens als oberster Dienstvorgesetzter. An der Dienstherreneigenschaft des Bundes habe sich auch nichts dadurch geändert, dass der Beamte im Zuge der Privatisierung der Bahn in zulässiger Weise der privatrechtlich organisierten Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Die Klägerin sei auch nicht infolge der Abtretungserklärung des Bundeseisenbahnvermögens klageberechtigt. Die Abtretungserklärung sei ohne erkennbaren Rechtsgrund erfolgt. Der Dienstherr könne nicht ihm von Gesetzes wegen zuge!
wiesene Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis an private Dritte abtreten. Dies gelte
umso mehr als er hiermit auf eigene gesetzliche Forderungen verzichte, was mit der Bundeshaushaltsordnung nicht zu vereinbaren sei.

6 K 1055/04.MZ

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