Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 entschieden, dass ein Versorgungsempfänger keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfeleistungen zu
den Kosten für das Brennen einer CD-ROM mit den Daten einer ärztlichen Untersuchung hat.
Im Streitfall hatte die Klinik einen Betrag von 25,-- € für das Brennen einer CD-ROM in Rechnung gestellt, auf der die Daten einer Kernspintomografie gespeichert
waren. Der Pensionär beantragte dafür Beihilfeleistungen vom Land Rheinland-Pfalz. Dieses lehnte ab mit der Begründung, eine CD-ROM für den Patienten mit seinen
medizinischen Befunden sei möglicherweise zweckmäßig, aber nicht notwendig. Die Befunde könnten von anderen Ärzten bei Bedarf jederzeit bei der Klinik angefordert
werden.
Auch die Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt hatte keinen Erfolg. Das Gericht verweist in seinem Urteil darauf, dass die Beihilfeleistungen des Landes sich an den
Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ausrichten müssten. Nur was danach abgerechnet werden könne, sei beihilferechtlich angemessen. Im Gebührenverzeichnis der
GOÄ sei keine Gebühr für das Brennen einer CD-ROM vorgesehen. Der Datenträger sei auch nicht vergleichbar mit einem abrechnungsfähigen Arztbericht.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Januar 2005 - 6 K 1778/04.NW -
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