Ein Beamter, der ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Dienstfahrzeug mit Superbenzin betankt, muss dem Dienstherrn die durch die Fehlbetankung entstehenden Reinigungs- und
Reparaturarbeiten ersetzen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. Januar 2005 (Az.: 1 K 1152/04.TR) entschieden.
Der Kläger des Verfahrens, ein Polizeibeamter, hatte einen von ihm geführten dieselbetriebenen Funkstreifenwagen mit Superbenzin betankt. Diesen Fehler bemerkte er erst in
der Dienststelle, als er an Hand des Tankbelegs das Fahrtenbuch ausfüllte. Infolge der falschen Betankung mussten Reinigungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden,
für die die Autowerkstatt dem Land 1.160 Euro in Rechnung stellte. In Höhe dieses Betrages verlangte dann das Polizeipräsidium Trier vom Kläger Schadensersatz. Zu Recht
befanden die Richter der 1. Kammer. Nach § 86 Landesbeamtengesetz sei ein Beamter schadensersatzpflichtig, wenn er die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzte. Der Kläger habe gegen seine aus dem Landesbeamtengesetz folgende Verpflichtung, mit ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen sorgsam umzugehen und
Beschädigungen zu vermeiden, grob fahrlässig verstoßen. Da die an der vom Kläger aufgesuchten Tankstelle für Dieselkraftstoff vorgesehenen Zap!
fpistolen und Schläuche schwarz, die übrigen Zapfpistolen und Schläuche hingegen
blau gekennzeichnet seien, hätte dem Kläger ohne weiteres auffallen müssen, dass er eine falsche Zapfpistole benutzt hatte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 27. Januar 2005 - 1 K 1152/04.TR -
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