Wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen und hieraus ersichtliche charakterliche Mängel können dazu führen, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Rettungsassistent nicht erteilt wird und damit dieser Beruf nicht ausgeübt werden darf. Dies folgt aus dem Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem
Fall:
Der Kläger - ein Mann in jüngeren Jahren - ist seit Jahren staatlich geprüfter Rettungssanitäter und Rettungsassistent. In den zurückliegenden Jahren ist er immer wieder
strafrechtlich in Erscheinung getreten (u.a. vielfacher Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung) und deswegen wiederholt verurteilt worden, auch zu
Freiheitsstrafen auf Bewährung.
Seinen abermaligen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent lehnte das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung ab. Er
habe nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit.
Der Kläger wandte ein: Seine strafrechtlichen Delikte - das letzte stamme aus dem Jahr 2001 - seien nicht berufsbezogen. Ohne die Erlaubnis könne er trotz bestandener
Prüfung nicht als Rettungsassistent arbeiten. Fachärztlich sei ihm attestiert worden, dass aus psychologischer Sicht kein Grund bestehe, ihm die Erlaubnis zu
versagen.
Die Richter der 6. Kammer haben seine Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Erlaubnis nicht erhalten, weil sich aus seinem Verhalten seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs Rettungsassistent ergebe. Infolge der Vielzahl seiner Straftaten und seiner hieraus ersichtlichen charakterlichen Mängel biete er nicht die Gewähr dafür, dass
er künftig den berufsspezifischen Pflichten genügen wird. Seine Straftaten hätten teilweise einen deutlichen Berufsbezug: Betrug beim Kauf eines Defibrillators oder
anderen medizinischen Geräts bzw. bei der Anmietung von Rettungswagen, wie auch Urkundenfälschung durch Vorlage einer gefälschten Berufserlaubnisurkunde. Er habe über
Jahre hin eine hohe kriminelle Energie entfaltet und massive charakterliche Mängel offenbart. Seine letzte Straftat liege erst etwa dreieinhalb Jahre zurück, sodass noch
nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich künftig rechtstreu verhalten wird. Angesichts seiner vielen Vermögensdelikte und seiner hohen Schulden bestehe zudem die
Gefahr, dass er im Umgang mit den ihm als Rettungsassistent anvertrauten regelmäßig hilflosen Patienten erneut in Versuchung gerät.
6 K 727/04.MZ
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