Der Dienstherr darf einen Justizvollzugsbeamten anweisen, seine auffälligen Unterarmtätowierungen im Dienst unter langärmliger Dienstkleidung zu verbergen. Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage eines Justizvollzugsbeamten gegen die dienstliche Anordnung ab.
Der Kläger aus dem Raum Koblenz hat auf seinen Unterarmen Tätowierungen eines Dolches mit Schlange, eines Herzens mit Pfeil, eines Datums und zweier Namen, die etwa
zwischen 6 cm² und 16 cm² groß sind. Im Mai 2004 wies die Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Koblenz den Kläger an, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass die
Tätowierungen nicht sichtbar seien. Ansonsten führe dies zu einem Autoritäts- und Distanzverlust des Klägers gegenüber den Gefangenen. Dagegen klagte der
Justizvollzugsbeamte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung, er habe bislang keine Autoritätsprobleme wegen der Tätowierungen gehabt. Die gesellschaftliche
Akzeptanz gegenüber Tätowierten habe in den letzten Jahren stetig zugenommen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Dienst auch bei hohen Temperaturen und in
überhitzten Räumen mit langärmligen Hemden zu verrichten.
Die Verwaltungsrichter bestätigten die dienstliche Anordnung. Denn Beamte seien nach dem Gesetz verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Durch die
Uniformpflicht solle die Person des Beamten hinter seiner staatlichen Funktion zurücktreten. Das einheitliche äußere Erscheinungsbild dürfe nicht durch individuelle
Gestaltungen wie etwa Haar- oder Barttracht, persönliche Accessoires oder auffällige Tätowierungen in Frage gestellt werden.
Die dienstliche Anordnung schränke zwar das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Diese Einschränkung sei aber gerechtfertigt, da die
Anweisung die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gewährleiste. So werde die Distanz des uniformierten Vollzugsbeamten zu den Gefangenen insbesondere bei Vorführungen bei
Gericht oder Ärzten gewahrt. Außerdem sei ansonsten das Tätowierungsverbot für Gefangene schwerer durchsetzbar.
Zwar seien Tätowierungen zunehmend in der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere bei jüngeren Personen, verbreitet. Allerdings müsse man nach Art und Größe der Tätowierung
unterscheiden. Die Tätowierungen des Klägers seien besonders auffällig, großflächig und grobschlächtig. Sie seien nicht mit den kleineren, kunstvoll ausgestalteten und
zumeist an anderen Stellen angebrachten Tätowierungen zu vergleichen, wie sie in letzter Zeit verstärkt im gesellschaftlichen Alltag wahrzunehmen seien. Tätowierungen, wie
sie der Kläger trage, stießen beim überwiegenden Teil der Bevölkerung nach wie vor auf Ablehnung und würden eher mit einem Milieu in Verbindung gebracht, von dem die
Repräsentanten der Staatsgewalt - zumal wenn sie wie der Kläger im Strafvollzug tätig seien - sich auch äußerlich klar abgrenzen sollten.
Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 - 6 K 2207/04.KO)
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