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OVG Rheinland-Pfalz: Misshandelte Ehefrau muss nicht Bestattungskosten ihres Mannes tragen
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Eine von ihrem Ehemann schwer misshandelte Frau braucht nach dessen Tod unter Umständen nicht die Bestattungskosten zu tragen. So entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nach dem Bundessozialhilfegesetz muss der Sozialhilfeträger für die erforderlichen Kosten einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Unter Berufung darauf begehrte die Klägerin von der Stadt Koblenz die Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes
in Höhe von 2.561,-- €. Dieser hatte, bevor er Selbstmord beging, seine Frau in deren Wohnung überfallen und ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Das Sozialamt
der Stadt Koblenz lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht gab der Klägerin dagegen Recht. Auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt zu Gunsten der Frau. Zwar habe
die Ehegattin dem Verstorbenen näher gestanden als die Allgemeinheit in Gestalt der Steuerzahler, heißt es in dem Beschluss. Nachdem aber die Klägerin von ihrem Mann vor
dessen Freitod so brutal geschlagen worden sei, dass sie ihre lebensgefährlichen Verletzungen nur infolge notfallmedizinischer Behandlung überlebte, könne es ihr auch unter
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für die Bestattungskosten einzustehen. Diese Entscheidung ist mit weiteren Rechtsmitteln nicht
anfechtbar. Beschluss aufgrund der Beratung vom 10. Januar 2005 Aktenzeichen: 12 A 11605/04.OVG
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