Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden
können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines in Diez/Lahn um 1700 errichteten und 1984 unter Denkmalschutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Den Antrag, den Abriss dieses Gebäudes
zu genehmigen, weil die notwendige Sanierung nicht rentabel sei, lehnte die Denkmalschutzbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen
Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete jedoch das Oberverwaltungsgericht die Denkmalschutzbehörde, die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen.
Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen
"Eigentum" nicht mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden
könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits ergebe für das Gebäude des
Klägers einen jährlichen Verlust von über 1.000,-- €. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so
das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 30. März 2006; Aktenzeichen: 1 A 10178/05.OVG
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