Ein im Einwirkungsbereich des Flughafens Hahn wohnender Mieter kann mit seiner Klage weder die Verlängerung der Start- und Landebahn verhindern noch gegen den damit
verbundenen Fluglärm zusätzliche Lärmschutzauflagen für den Tag durchsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit fand das letzte
Klageverfahren eines lärmbetroffenen Nachbarn seinen Abschluss. Die Lärmschutzklage eines lärmbetroffenen Grundstückseigentümers hatte sich kurz vor dem Termin zur
mündlichen Verhandlung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erledigt, in dem sich die Betreiberin des Flughafens, die Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH, zur Erstattung
der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen verpflichtete.
Der 74jährige Kläger der nunmehr entschiedenen Lärmschutzklage ist im Jahr 2000 in die Gemeinde Morbach-Hinzerath gezogen. Er hat sich nach einem Schlaganfall langfristig
in das dort unterhaltene Wohnprojekt „Kreativ im Alter” eingemietet und wohnt ca. 13 km Luftlinie vom Flughafen Hahn entfernt. Der Flughafen Hahn war
ursprünglich militärisch genutzt und wurde nach Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 1993 zunächst im Tagflug-, später auch im Nachflugbetrieb für den zivilen
Flugverkehr zugelassen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2004 wurde die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafen Hahns von 3.045 m auf 3.800 m
zur Ausweitung des Frachtbetriebes im Hinblick auf Interkontinentalflüge mit großem Fluggerät genehmigt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Auflagen des passiven Lärmschutzes. Zur Begründung beruft er sich u.a. darauf, dass der gesteigerte Fluglärm
zu erhöhten, seine Gesundheit gefährdenden Lärmbelastungen führen werde.
Auch diese Lärmschutzklage hat sich zum Teil, nämlich hinsichtlich des Nachtlärmschutzes erledigt. Nach ausführlicher Erörterung der Lärmschutzproblematik in der
mündlichen Verhandlung sagte die Flughafen Frankfurt-Hahn-GmbH zu, auf ihre Kosten in den Schlafräumen des Klägers Schallschutzfenster nebst Lüfter einbauen zu lassen, die
den Innenpegel im Verhältnis zum Außenpegel um 30 dB(A) reduzieren. Die danach allein noch aufrechterhaltene Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie
Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen an den tagsüber genutzten Aufenthaltsräumen hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgewiesen.
Der obligatorisch berechtigte Mieter könne keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls dessen Ergänzung um Auflagen zum passiven Schallschutz
begehren. Für eine derartige Ergänzung seien aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben. Das in dem Planfeststellungsbeschluss zur Gewährleistung einer ungestörten
Kommunikation, einschließlich der Nutzung von Hörfunk und Fernsehen festgelegte Tagschutzziel (Notwendigkeit passiven Schallschutzes erst bei Überschreitung eines
Dauerschallpegels von 40 dB(A) oder mehr als sechzehnmaliger Überschreitung eines Spitzenpegels von 55 dB(A) im Innenraum) sei nicht zu beanstanden. Die festgelegten Werte
entsprächen den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Sie seien nach einem typisierenden und generalisierenden Maßstab zu bestimmen, der
an das Empfinden des Durchschnittsmenschen anknüpfe. Besondere Empfindlichkeiten, Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten hätten insoweit außer Betracht zu
bleiben.
Hinweis:
Neben lärmbetroffenen Nachbarn haben auch die Landesverbände des BUND sowie des NABU gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn geklagt. Sie wenden sich vor allem
gegen die Rodung der für den Ausbau erforderlichen Waldflächen. Diese seien Lebensraum besonders geschützter Tierarten (Mopsfledermaus). Der NABU hat sich inzwischen mit
der Flughafen-Frankfurt-Hahn-GmbH außergerichtlich über anderweitige Maßnahmen zum Schutz der Mopsfledermaus geeinigt und seine Klage zurückgenommen. Das danach allein
noch anhängige Klageverfahren des Landesverbandes des BUND (8 C 10166/05.OVG) wurde mit Rücksicht auf ergänzende Verträglichkeitsprüfungen zum Ruhen gebracht. Diese waren
erforderlich geworden, nachdem die Bundesrepublik Deutschland der EU-Kommission weitere Flächen in unmittelbarer Umgebung des Flughafens Hahn als Schutzgebiet nach der
europarechtlichen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nachgemeldet hatte.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006, Aktenzeichen: 8 C 10315/05.OVG
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