Ein kommunaler Abfallzweckverband darf in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfallen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, ein privates nordrhein-westfälisches Entsorgungsunternehmen, hat sich neben dem „Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier” an den
Ausschreibungen für die Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen („Grüner Punkt”) aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren sowie dem Landkreis
Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfallzweckverband. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, der
Abfallzweckverband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen:
Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt. Begünstigt seien jedoch gemeindliche
Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht werden. Die Sortierung von Verkaufsverpackungen sei Teil
der Abfallentsorgung und damit des Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfallzweckverband Verkaufsverpackungen sortieren, auch wenn auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen
üblicherweise private Firmen tätig seien. Außerdem sei es zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle. Eine Anlage, die
lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Durch
die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb des eigenen Gebietes könne der Abfallzweckverband die Abfallent! sorgung
dauerhaft und für die Abfallverursacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfallentsorgung, so das
Oberverwaltungsgericht.
Urteile vom 21. März 2006, Aktenzeichen 2 A 11124/05.OVG und 2 A 11132/05.OVG
|