Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23.03.2006 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.03.2004 bestätigt, nach dem ein
Polizeibeamter, der einen Dienstwagen außerhalb seines Dienstbezirks pflichtwidrig benutzt und dabei einen Unfall verursacht, seinem Dienstherrn, hier dem Land
Nordrhein-Westfalen, den an dem Dienstwagen entstandenen Schaden ersetzen muss.
Der Polizeibeamte, der mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern in einem Haus im Kreis Unna lebte, hatte am 23.02.1998, Rosenmontag, Dienst in einer Polizeiinspektion in
Dortmund. Dort teilte ihm seine Ehefrau telefonisch mit, dass zwischen seinen Schwiegereltern ein heftiger Ehestreit stattfinde. Der Polizeibeamte fuhr daraufhin mit einem
Funkstreifenwagen in Begleitung eines Kollegen zur Wohnung der Schwiegereltern, wo er den Streit schlichtete. Auf der Rückfahrt mit dem Dienstwagen zu seiner Dienststelle
in Dortmund kam es nach einem Ausweichmanöver zu einem Unfall, bei dem am Dienstwagen ein Schaden in Höhe von mehr als 13.700 EUR entstand. Diesen Betrag machte das Land
Nordrhein-Westfalen als Schadensersatz gegenüber dem Polizeibeamten geltend. Dagegen klagte dieser zunächst beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das die Klage abwies.
Gegen dieses Urteil beantragte der Polizeibeamte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt hat. Zur Begründung
hat es ausgeführt:
Der Polizeibeamte habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er mit einem Dienstwagen den Dienstbereich in Dortmund verlassen habe, um einen Streit zwischen
seinen Schwiegereltern zu schlichten und damit privaten Angelegenheiten nachzugehen. Den aus dieser Dienstpflichtverletzung entstandenen Schaden habe er seinem Dienstherrn
zu ersetzen. Für die Benutzung des Dienstwagens an Stelle seines Privatfahrzeugs habe kein Grund bestanden. Wenn er die Situation wegen einer möglichen handgreiflichen
Auseinandersetzung kritisch eingeschätzt habe, sei er gerade unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen als Polizeibeamter gehalten gewesen, eine gesicherte Hilfeleistung
zu veranlassen und die für seinen Wohnort örtlich zuständigen Kollegen zu alarmieren, die ggf. unter Einsatz von Sonderrechten hätten einschreiten können. Der weitere
Einwand des Polizeibeamten, ein technischer Mangel an dem Dienstwagen habe zu dem Unfall und dem Schaden geführt, entlaste ihn nicht. Letztlich sei die durch die
Privatfahrt begangene vorsätzliche Dienstpflichtverletzung für den Unfall und den Schaden an dem Dienstwagen ursächlich gewesen. Hätte der Polizeibeamte die Fahrt nicht
unternommen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Az: 6 A 2346/04
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