Ein Ausländer muss die Kosten für zwei Polizeibeamte tragen, die ihn während seiner Abschiebung nach Pakistan im Flugzeug begleitet haben, wenn er möglicherweise die
Flugsicherheit beeinträchtigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1985 nach Deutschland und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Im Jahre 1993 wurde er wegen Totschlages zu
einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt und im April 2000 aus der Haft nach Pakistan abgeschoben. Hierfür macht die Ausländerbehörde auch die Kosten geltend, die
für die Begleitung des Klägers durch zwei Polizeibeamte beim Rückflug nach Pakistan entstanden. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab.
Ein Ausländer müsse die Personalkosten tragen, die dadurch entstanden seien, dass bei seiner Abschiebung eine Begleitung durch Polizeibeamte erforderlich gewesen sei. Dies
sei regelmäßig schon dann der Fall, wenn sich - wie beim Kläger - eine Beeinträchtigung der Flugsicherheit während des Rückfluges aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur
nicht verlässlich ausschließen lasse. Der Kläger habe einen brutalen Totschlag begangen und dabei ein hohes Maß an Gewaltneigung zu erkennen gegeben. Eine Tataufarbeitung
habe während der Haft nicht stattgefunden, so dass die Ausländerbehörde von einer möglichen Gewalttätigkeit des Klägers während der Abschiebung habe ausgehen können.
Urteil vom 9. Februar 2006, Aktenzeichen: 7 A 11334/05.OVG
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