ie Bewohner haben die Besichtigung ihrer Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde zu dulden, wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnungsnutzung bauaufsichtlich nicht
genehmigt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer eines als Wochenendhaus baurechtlich genehmigten Gebäudes in einem durch Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesenen Bereich. Nachdem
eine Vielzahl der Gebäude entgegen dem Bebauungsplan zu Dauerwohnzwecken umgenutzt wurden, hat die Bauaufsichtsbehörde mit einer Erhebung der baurechtlichen Verstöße
begonnen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie auch eine Besichtigung des Gebäudes der Kläger, da bei einer Außenbesichtigung der Verdacht auf Umnutzung der Keller- zu
Aufenthaltsräumen entstanden war. Nachdem die Kläger sich geweigert hatten, eine Besichtigung vornehmen zu lassen, gab die Bauaufsichtsbehörde ihnen auf, mit ihr einen
Termin zur Besichtigung auszumachen. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.
Die Kläger müssten die Bauzustandsbesichtigung dulden, weil aufgrund der Gestaltung der Kellerfenster der Verdacht bestehe, dass die Kellerräume ohne die erforderliche
Baugenehmigung zu Aufenthaltszwecken genutzt würden und eine Dauerwohnnutzung des nur als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes stattfinde. Eine Bauzustandsbesichtigung
stelle keine - nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässige - Wohnungsdurchsuchung dar, weil die Behörde nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der
Wohnungsinhaber eindringe. Deshalb sei sie bereits zulässig, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Eine solche Gefahr stelle schon
der Verstoß gegen die baurechtliche Genehmigungspflicht dar, da diese der Bausicherheit und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen diene. Die
Wohnungsbesichtigung sei auch kein unangemessen schwerer Eingriff, da sie an einem von den Klägern selbst benannten Termin stattfinden solle, so dass sie si! ch darauf
einstellen könnten. Durch die nachträgliche Bauzustandsbesichtigung erfolge schließlich eine Gleichbehandlung mit denjenigen Bürgern, die ein Genehmigungsverfahren
eingeleitet und in diesem Rahmen ebenfalls eine Besichtigung zu dulden hätten.
Urteil vom 15. Februar 2006, Aktenzeichen: 8 A 11500/05.OVG
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