Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht, dürfen ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht in der Nachbarschaft einer Weihnachtsbaumkultur
errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betreibt im Landkreis Cochem-Zell eine Weihnachtsbaumkultur. Auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken beabsichtigt eine Windenergiefirma, zwei
Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von jeweils 61,40 m und 85 m sowie einem Rotorradius von 38,50 m zu errichten. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung erhob die Klägerin
Klage, die bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr des Eiswurfs vorsehe. Die
Windenergieanlagen sollten auf einem 420 m bis 430 m über NN gelegenen Standort errichtet werden. Dort sei nach sachverständigen Erkenntnissen im Winter mit Eisbildungen
an den Rotorblättern und deshalb mit Eiswurf in einer Wurfweite von mehreren Hundert Metern zu rechnen. Dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Personen, die
sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windenergieanlagen aufhielten, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 19. Januar 2006, Aktenzeichen: 1 A 10845/05.OVG
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