Auch eine Firma, die aus betrieblichen Gründen schwer behinderte Menschen nicht einstellen kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenausgleichsabgabe
zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin - eine Zeitarbeitsfirma - überlässt Dritten gewerbsmäßig Leiharbeitnehmer, insbesondere Schweißer, zur Arbeitsleistung. Da sie nicht genügend Schwerbehinderte
beschäftigt hatte, zog das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Klägerin zur Zahlung der so genannten Schwerbehindertenausgleichsabgabe in Höhe von
12.220,-- € heran. Die hiergegen erhobene Klage, die die Klägerin damit begründet hatte, dass unter den von ihr als Beschäftigte gesuchten Schweißern Schwerbehinderte
weder verfügbar noch einsetzbar seien, hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern erhoben werde, die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung schwer behinderte Menschen nicht in der
vorgeschriebenen Zahl beschäftigten, schaffe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus solle sie einen Belastungsausgleich
zwischen den Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellten und solchen, die dies unterließen. Die Gründe des Arbeitgebers, keine Schwerbehinderten zu
beschäftigen, seien wegen der Ausgleichsfunktion der Abgabe unerheblich.
Beschluss vom 3. Februar 2006, Aktenzeichen: 7 A 11284/05.OVG
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