Ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Identität verschleiern, müssen ihren Wohnsitz in der zentralen Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nehmen, weil dies zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht förderlich ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei Eilverfahren.
Die Antragsteller, ein nach eigenen Angaben indischer Staatsbürger und ein Ausländer, dessen Staatsangehörigkeit unklar ist, sind nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet,
Deutschland zu verlassen. Ihre Abschiebung ist bisher daran gescheitert, dass sie keine Identitätspapiere besitzen und über ihre Identität wechselnde Angaben gemacht
haben. Daraufhin haben die Ausländerbehörden den Antragstellern mit sofort vollziehbarer Verfügung aufgegeben, ihren Wohnsitz in der Landesunterkunft für
Ausreisepflichtige zu nehmen. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Wohnsitzauflagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
An der Unterbringung der ausreisepflichtigen Antragsteller in einer zentralen Gemeinschaftsunterkunft bestehe ein öffentliches Interesse. Die Ausländer verfügten nicht
über gültige Identitätspapiere und hätten wechselnde Angaben zu ihrer Identität gemacht, so dass die Versuche einer Klärung der Identität und einer Beschaffung von
Ausreisepapieren bisher gescheitert seien. Demgegenüber erleichtere die mit der Unterbringung in der Landesunterkunft verbundene Nähe zu den spezialisierten
Behördeneinrichtungen in einem Ausreisezentrum in - wie hier - schwierigen Fällen die Identitätsklärung und dadurch die Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Beschlüsse vom 2. Februar 2006,
Aktenzeichen: 7 B 11676/05. OVG und 7 B 11677/05.OVG
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