Windenergieanlagen sind in der Umgebung eines Segelflugplatzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beabsichtigt, eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf einem Grundstück zu errichten, das ca. 1.900 m entfernt von der Start-
und Landebahn des 1974 genehmigten Segelflugplatzes Ludwigshafen-Dannstadt gelegen ist. Dies wurde ihr von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windenergieanlage
trotz des Abstandes zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Errichtung der Windenergieanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten
Fortbestand der bisher vorhandenen Betriebsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber auch Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die
Windenergieanlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß
beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss
Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des
Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der
Windenergieanl!
age hinreichend Ausweichmöglichkeiten für die Motorflugzeuge. Auch die „Motorschlepps” von
Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos, so
das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 16. Januar 2006, Aktenzeichen: 8 A 11271/05.OVG
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