Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert hat, ist zu Recht
entlassen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.
Die Antragstellerin war seit dem 1. August 2002 als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit bis 30.
Juni 2005 verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den
Schulaufsichtsbeamten sein würden. Im April 2005 verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter bei einem unangekündigten Besuch
den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen
mangelnder Bewährung in der Probezeit. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Oberverwaltungsgericht in der
Beschwerdeinstanz ab.
Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe sei aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verp flichtet, vor ihrer Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung - wie die
Antragstellerin - ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für
sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer
guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets, d. h. nicht
nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe, die einen
Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen
Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 9. Januar 2006, Aktenzeichen: 2 B 11340/05.OVG
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