Die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, in dem auch ein unter Polizeischutz stehender Staatsanwalt wohnt, hat die mit den Überwachungsmaßnahmen verbundenen
Beeinträchtigungen weiter hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Staatsanwalt leitet Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität. Nach Informationen der Polizei soll er aus Rache getötet werden. Deshalb wird das Anwesen
seit April 1999 ständig überwacht; so finden unter anderem Personenkontrollen statt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der mit der jahrelangen Überwachung verbundene
Eingriff in ihre Grundrechte nicht mehr zuzumuten sei. Die Klage gegen die Überwachungsmaßnahmen wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Lebensgefahr für den Staatsanwalt bestehe nach wie vor. Die Belastungen der Klägerin durch die Überwachungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie zum Schutz des
Lebens anderer unvermeidbar seien. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Personenkontrollen, denen die Klägerin und ihre Besucher ausgesetzt seien, sowie die tägliche
Konfrontation mit der Existenz eines kriminellen Milieus als hochgradig belastend empfunden würden. Dem Staatsanwalt sei ein Wohnungswechsel jedoch nicht zuzumuten, zumal
hierdurch die Problematik lediglich verlagert werde. Die Wohnung werde von ihm und seiner Ehefrau als gleichsam letzter Raum ihrer Privatsphäre angesehen. Außerdem komme
die Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts im Bereich der organisierten Kriminalität dem Staat und der Allgemeinheit zu Gute, weil sie dem Schutz des Einzelnen vor
schweren Straftaten diene. Sein Beruf habe zu einer erheblich reduzierten privaten Lebensweise geführt und ein Wohnungswechsel würde die soziale Isolierung weiter
verstärken. Die Einschränkungen für den Staatsanwalt und seine Ehefrau gingen
insgesamt weit über das hinaus, was die Klägerin und die anderen Mitbewohner an Belastungen hinzunehmen hätten. Allerdings müssten Art und Umfang der Schutzmaßnahmen
ständig auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 8. Dezember 2005, Aktenzeichen: 12 A 10951/04.OVG
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