Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 13. Dezember 2005 den Klagen der Stadt Unna und sechs privater Kläger gegen die Änderung des Flugbetriebs auf dem
Verkehrsflughafen Dortmund zum Teil stattgegeben.
Die Bezirksregierung Münster hat mit Bescheid vom 29. Januar 2003 die aktuelle Betriebsgenehmigung für den Flughafen, die maßgeblich durch den Planfeststellungsbeschluss
vom 24. Januar 2000 geprägt war, geändert. Danach dürfen nunmehr auch Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse (Tonnage) von mehr als 75 t verkehren und verspätete
Flugzeuge nach vorheriger Genehmigung des Flughafenbetreibers außerhalb der bis 22.00 Uhr festgesetzten allgemeinen Betriebszeit noch bis 23.00 Uhr landen. Nachdem der
Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bedenken gegen die Verspätungsregelung geäußert hatte, hat die Bezirksregierung mit Bescheid vom 28. September 2005
die Ausnutzbarkeit der Verspätungsregelung auf grundsätzlich 20 Verspätungen in einem Monat begrenzt.
Gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung hatten die Stadt Unna und sechs private Eigentümer, deren Grundstücke in der näheren Umgebung des Flughafens liegen, Klagen mit
dem Ziel der Aufhebung hilfsweise der Ergänzung des Änderungsbescheids erhoben. Über diese Klagen hat das Oberverwaltungsgericht am 29. November 2005 mündlich verhandelt.
Mit den jetzt verkündeten Urteilen hat es den Klagebegehren zum Teil entsprochen. Es hat die Bezirksregierung verpflichtet, über Ergänzungen der angefochtenen
Änderungsgenehmigung zu entscheiden. Dies betrifft die Fragen einer Begrenzung der Tonnagefreigabe und der Zumutbarkeit der Fluglärmauswirkungen, die sich für die
Grundstücke der jeweiligen Kläger auf der Basis der Tonnagefreigabe ergeben. Die weitergehenden Begehren hat das Gericht abgelehnt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Verspätungsregelung berücksichtige abwägungsfehlerfrei die Belange der Kläger. Es handele
sich um eine im Ansatz ohne weiteres anzuerkennende betriebsbezogene Maßnahme zur Absicherung der Verfügbarkeit des Flughafens auch bei unvorhersehbaren Unregelmäßigkeiten
im Ablauf des Flugverkehrs. Den Lärmschutzbelangen der Anwohner, namentlich vor nächtlichem Fluglärm verschont zu bleiben, werde mit dem ausgestalteten Konzept,
insbesondere mit dem Ausschluss von Landungen bei flugplanbedingten Verspätungen und der Beschränkung der Befugnis des Flughafenbetreibers auf die Zulassung von maximal 20
Landungen im Monat bei einem Vorbehalt der Kontrolle und weiterer Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen. Von einem Einstieg in einen Nachtflugbetrieb, wie er von den
Klägern befürchtet worden war, könne danach nicht gesprochen werden.
Die Entscheidung über die Tonnagefreigabe sei demgegenüber nur im Ansatz anzuerkennen. Sie finde ihre Rechtfertigung in der technischen Weiterentwicklung von Fluggerät,
das bereits nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 am Flughafen Dortmund verkehren dürfe, insbesondere der Flugzeuge der Bauklassen B 737 und A 320. Bei
den neuesten Versionen dieser Flugzeuge überschreite das maximale Abfluggewicht erstmals die Grenze von 75 t. Soweit die Freigabe darauf ziele, dem Flughafenbetreiber die
Verkehrsmöglichkeiten zu belassen, die durch den Planfeststellungsbeschluss anerkannt worden seien, bestünden keine Bedenken. Als fehlerhaft erweise sich allerdings die
Abwägung der Belange der Kläger insofern, als die seinerzeit eingefügte Tonnagebegrenzung auf 75 t erklärtermaßen dem Lärmschutzinteresse der Anwohner dienen und ferner
vermeiden sollte, dass die üblicherweise im Touristikcharter eingesetzten Großraumflugzeuge am Flughafen Dortmund operieren können. Deshalb hätte es für die vollständige
Aufhebung der Tonnagebegrenzung statt einer Ausdehnung auf das Gewicht der angesprochenen Nachfolgemodelle der Baureihen B 737 und A 320 vertiefter Erwägungen bedurft.
Zudem greife der von der Bezirksregierung bei der Lärmbetrachtung gewählte Ansatz zu kurz. Die allgemeine Betrachtung, dass die in Rede stehenden moderneren Maschinen
leiser seien als die älteren Modelle, die sie ablösten, reiche nicht. Da eine Anpassung des Betriebs an die neuesten Entwicklungen zugelassen werde, hätte es einer
umfassenden neuen Lärmbetrachtung bedurft. Dabei hätten Prognosen der Lärmentwicklung mit und ohne Tonnagefreigabe erstellt sowie neuere Erkenntnisse der
Lärmwirkungsforschung berücksichtigt werden müssen. Diese Mängel habe die Bezirksregierung nunmehr zu beheben. Das reiche zur Wahrung der Rechte der Kläger, sodass eine
volle Aufhebung der Änderungsgenehmigung nicht erforderlich sei. Denn weitere Beanstandungen der Kläger griffen nicht durch. Insbesondere sei auf die
Wirbelschleppenproblematik bei Zulassung größerer Maschinen angemessen reagiert worden.
Aktenzeichen: 20 D 119/03.AK, 20 D 83/03.AK und 20 D D108/03.AK
In einer weiteren am selben Tag verkündeten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der sog. Außenwohnbereiche, also Balkone,
Terrassen und Hausgärten Stellung genommen. Das Urteil erging in Verfahren von Flughafennachbarn, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2000 gewandt
hatten und zu deren Gunsten das Gericht seinerzeit die Bezirksregierung verpflichtet hatte, u. a. noch über einen Ausgleich für Außenwohnbereiche zu entscheiden. Das
Oberverwaltungsgericht hat nunmehr ausgeführt, dass die Bezirksregierung die Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dortmund
nicht zum Anlass nehmen musste, den Flughafenbetrieb einzuschränken, sondern es dabei belassen durfte, den Flughafenbetreiber zu verpflichten, ab einer bestimmten - vom
Gericht nicht beanstandeten - Grenze der Belastung Ausgleichszahlungen zu erbringen. Die Höhe der Entschädigung, die die Bezirksregierung mit 2 % vom 10fachen des
Einheitswertes, wahlweise mit 2 % des Verkehrswertes bei hälftiger Übernahme der Gutachterkosten durch den Anspruchsteller festgelegt hatte, hat das Gericht hingegen als
zu niedrig und heute so, insbesondere ohne Sockelbetrag, nicht mehr üblich beanstandet. Hierüber muss die Bezirksregierung erneut entscheiden.
Aktenzeichen: 20 D 19/03.AK
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist in keinem Verfahren zugelassen worden.
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