Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutzansprüche zu Gunsten der von dem Vorhaben betroffenen
Bürger berufen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Landstuhl begehrt mit ihrer Klage Maßnahmen zum Schutz vor Lärm, der von ihr infolge des Ausbaus der Bahnstrecke Homburg-Ludwigshafen zu einer
Hochgeschwindigkeitsstrecke (160 - 200 km/h) befürchtet wird. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der erheblichen Vorbelastung durch Straßen- und
Fluglärm sogar die Grenzwerte für eine Gesundheitsgefährdung überschritten würden. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage nunmehr ab.
Die Stadt Landstuhl könne sich nur auf die Beeinträchtigung kommunaler Belange, insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit berufen. Dies habe sie schon im
Verwaltungsverfahren nicht dargelegt. Insbesondere sei keine einzige konkret beabsichtigte, bereits ins Werk gesetzte oder verwirklichte Planung benannt worden, die durch
das Vorhaben vereitelt oder nachhaltig gestört werden könnte. Soweit die Stadt Schallschutzmaßnahmen fordere, handele es sich nicht um spezifisch kommunale Belange.
Vielmehr stünden derartige dem Schutz Privater dienende Ansprüche Gemeinden grundsätzlich nicht zu. Erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwände, wie z.B.
die Beeinträchtigung kommunalen Eigentums, seien nach dem Gesetz ausgeschlossen, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 23. November 2005, Aktenzeichen: 8 C 10728/05.OVG
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