Einem Arzt, der mehrfach gegen seine Pflichten als Notarzt verstoßen und regelwidrig Arzneimittel verordnet hat, ist zu Recht die Approbation entzogen worden. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 als Facharzt für Allgemeinmedizin in freier Praxis niedergelassen. Zwischen den Jahren 1989 und 2002 trat er mehrmals wegen
Pflichtwidrigkeiten bei der Ausübung des ärztlichen Notdienstes und bei der Verschreibung von Medikamenten strafrechtlich sowie berufsgerichtlich in Erscheinung. So wurde
ihm in einem gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Strafverfahren vorgeworfen, dass er 1989 während seines Notdienstes einen Herzinfarktpatienten an die
Rettungsleitstelle verwiesen und sich nicht persönlich um ihn gekümmert hat. Da der Kläger im Jahre 1991 einem Notfallpatienten keine medizinische Hilfe geleistet hatte
und dieser noch vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus verstarb, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Berufsgericht für Heilberufe legte dem Kläger 1999
eine Geldbuße auf, weil er einen von einer hilflosen Patientin erbetenen Haubesuch ablehnte und sie stattdessen auf ein Krankenhaus verwies. Zu einer Bewährungsstrafe
wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Kläger 1997 verurteilt. Er hatte an Drogenabhängige verschiedene Arzneimittel zur Substitutionstherapie nebeneinander sowie
in solchen Mengen und Konzentrationen verordnet, dass es zu schweren Komplikationen bei den Suchtkranken kam. Schließlich wurde der Kläger zu einer weiteren
Bewährungsstrafe wegen des Verschreibens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken verurteilt. Diese Sachverhalte nahm das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung zum Anlass, dem Kläger die Approbation zu entziehen. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
nun diese Entscheidung.
Zu Recht habe das Landesamt dem Kläger die Approbation entzogen. Er habe sich wegen seiner häufigen Zuwiderhandlungen gegen seine Berufspflichten sowohl als unzuverlässig
als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Ein Notfallarzt dürfe einen geforderten Hausbesuch nur bei offensichtlich unbegründetem oder
missbräuchlichem Begehren ablehnen; in allen Zweifelsfällen müsse er sich zum Patienten begeben und sich ein eigenes Bild von dessen Leiden machen. Gegen diese
berufsrechtliche Pflicht eines Arztes habe der Kläger wiederholt und in vorwerfbarer Weise verstoßen. Außerdem habe er schuldhaft die ärztliche Kernpflicht zur
gewissenhaften Verordnung von Medikamenten verletzt. Er habe zum einen Drogenabhängigen große Mengen von Suchtersatzstoffen verordnet, obwohl eine dies rechtfertigende
Diagnose nicht dokumentiert gewesen sei. Dadurch seien den Patienten die Überschreitung der Tagesdosis und sonstige Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet worden. Zum anderen
habe der Kläger laut strafgerichtlichem Urteil Präparate verschrieben, die teilweise auf der so genannten Dopingliste geführt würden. Ob durch die inzwischen erfolgte
Freistellung vom ärztlichen Notdienst und die Aufnahme eines jüngeren Kollegen in seine Praxis die jahrzehntelange Überforderung des Klägers als Ursache für sein
berufliches Versagen beseitigt worden sei, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Approbation geprüft werden, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 6 A 10556/05.OVG
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