Ein zunächst im Angestelltenverhältnis tätiger Lehrer hat für die Gewährung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis
zu Recht 250,-- DM pro Monat gezahlt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Musterverfahren. Weitere ca. 1.400 vergleichbare Fälle
sind derzeit noch bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes anhängig.
Der Kläger war vom Land Rheinland-Pfalz seit August 2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden. Im Arbeitsvertrag sagte das Land zu, den Kläger
spätestens zum 1. August 2002 in das Beamtenverhältnis zu berufen. In einer Nebenabrede wurde dem Kläger gegen eine monatliche Zahlung von 250,-- DM für die Dauer des
Angestelltenverhältnisses eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Nach seiner Ernennung zum Beamten forderte der Kläger die für die
Versorgungsanwartschaft gezahlten ca. 2.900,-- DM (ca. 1.480,-- €) zurück. Er ist der Auffassung, das Land habe die Ernennung zum Beamten unzulässigerweise von der
Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese
Entscheidung.
Der Kläger habe während des Angestelltenverhältnisses aufgrund der mit dem Land getroffenen Nebenabrede zu Recht monatlich 250,-- DM an den Pensionsfonds des Landes
gezahlt. Die Nebenabrede sei rechtlich selbständig. Die Zahlungen seien allein für die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft und nicht für die im Arbeitsvertrag
enthaltene Zusage der Verbeamtung erfolgt. Durch die Einbeziehung in das beamtenrechtliche Versorgungssystem seien der Kläger und das Land von der Zahlung der deutlich
höheren Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Bei dem monatlich gezahlten Betrag von 250,-- DM handele es sich um einen
Billigkeitsausgleich. Das Land sei mit der gewährten Versorgungsanwartschaft ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen. Von einem „Verkauf von
Hoheitsrechten” könne daher keine Rede sein, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 11. November 2005, Aktenzeichen: 2 A 10701/05.OVG
|