Jurawelt

OVG Rheinland-Pfalz: Flughafen Hahn - Kein Anspruch der Gemeinde Morbach auf Lärmschutz

Die Gemeinde Morbach kann gegen den mit der Nutzung der verlängerten Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn verbundenen Fluglärm keine zusätzlichen Lärmschutzauflagen durchsetzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gemeinde Morbach, die ca. 15 km von dem Flughafen Frankfurt-Hahn entfernt ist, begehrt mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen während der Nachtzeit für ihre Ortslagen Hundheim, Hinzerath und Wederath. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausweitung des Luftfrachtverkehrs insbesondere während der Nacht die kommunale Planungshoheit verletze. Durch vorausschauende gemeindliche Planungen seien in ihrem Gemeindegebiet bisher gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Auf diese gesunden Lebensbedingungen müsse der nächtliche Flugbetrieb stärker Rücksicht nehmen als dies im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sei. Nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert sind, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nunmehr die Klage abgewiesen.
Auf die Verletzung ihrer Planungshoheit könne sich eine Gemeinde nur dann berufen, wenn ein Vorhaben eine konkrete und verfestigte gemeindliche Planung nachhaltig störe. Diese Voraussetzung erfülle die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn nicht, weil nicht mit Fluglärm von solchem Gewicht zu rechnen sei, dass in den ausgewiesenen oder geplanten Wohngebieten nicht mehr gebaut werden könne. Vielmehr seien - sofern erforderlich - passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) geeignet, gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. Entsprechende Schutzauflagen müssten die Anwohner gegebenenfalls selbst erstreiten, weil es nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde gehöre, als Sachwalter von Lärmschutzbelangen ihrer Bürger tätig zu werden, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2005, Aktenzeichen: 7 C 10171/05.OVG






Copyright © 2000-2008 Jurawelt