Fährt ein Beamter außerhalb der Regelarbeitszeit vom Ort eines auswärtigen Dienstgeschäftes zum Dienstort zurück, handelt es sich hierbei um keinen Dienst im Sinne des
Beamtenrechts. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein technischer Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, verrichtete an zwei Freitagen von 7:00 bis 9:00 Uhr Dienstgeschäfte
außerhalb seines Dienstortes. Er benutzte für die Dienstreise als Selbstfahrer ein Dienst-Kraftfahrzeug. Die Rückreisen nach Koblenz konnte er um 15:30 Uhr bzw. um 17:30
Uhr beenden. Die Zeiten, die außerhalb der für den Freitag auf 12:30 Uhr festgesetzten Regelarbeitszeit lagen, wurden dem Kläger nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die
hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Rückfahrten von Orten, an denen Beamte dienstliche Verrichtungen vorgenommen hätten, stellten grundsätzlich keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar. Dies beruhe auf
dem geringeren Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reisezeit, die auch dann gegeben sei, wenn der Beamte die Dienstreisen als Selbstfahrer unternommen habe.
Dass vergleichbare Fahrzeiten während der regelmäßigen Dienstzeit demgegenüber als Arbeitszeit berücksichtigt würden, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen und verpflichte
den Dienstherrn deshalb nicht zu einer Anrechnung der Fahrzeiten außerhalb der Regelarbeitszeit.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des
Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Typische des Bereitschaftsdienstes sei die enge Verknüpfung der „Wartezeit” mit der eigentlichen
Arbeitsleistung, da der Arbeitnehmer diese gegebenenfalls sofort erbringen müsse. Eine solche Verknüpfung mit den eigentlichen Dienstaufgaben weise die Rückfahrt eines
Beamten von einem auswärtigen Dienstgeschäft zu seinem Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit jedoch nicht auf, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 18. November 2005, Aktenzeichen 10 A 10727/05.OVG
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